15. Ausgangslage Am 18. Februar 2025 stellte die JVA C.________ bei den BVD u.a. Antrag auf extramurale Beschäftigung des Beschwerdeführers in der E.________ (Tätigkeitsbereich). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar seit 17 Monaten die Arbeit verweigere, beinahe den ganzen Tag in seiner Zelle verbleibe und sich dem sozialen Austausch entziehe, sie aber dennoch dessen tägliche Beschäftigung im Gewerbe als unabdingbar erachte, um ihrem Betreuungsauftrag nachzukommen. Deshalb sei sie bereit, auf die Erfüllung der Minimalanforderungen für eine extramurale Beschäftigung in der E.____