12. Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt definiert und dementsprechend auch begrenzt. Das vorliegende Anfechtungsobjekt, der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Juni 2025, befasst sich lediglich mit der Gewährung von Aussenarbeit in der JVA C.________. Die in der Beschwerde beantragte Beendigung der Verwahrung liegt unbestrittenermassen ausserhalb des Anfechtungsobjekts, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 13. Im Übrigen ist auf die Beschwerde vom 14. Juli 2025 einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.