7. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten mit Eingaben vom 2. September 2025 bzw. 8. September 2025 auf die ihnen mit Verfügung vom 19. August 2025 gewährte Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik (pag. 50 f. [Verfügung], pag. 54 und 55 [Eingaben]). 8. Mit Verfügung vom 10. September 2025 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte einen Entscheid im schriftlichen Verfahren in Aussicht (pag. 57 f.). 9. Am 17. September 2025 liessen die BVD dem Obergericht die zwischenzeitlich aufgelaufenen Vollzugsakten Nr. 1003/13 (pag. 3380-3399) zukommen (pag. 59 ff.).