5. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 8. August 2025 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (pag. 41). 2 6. Mit Verfügung vom 8. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer schliesslich Gelegenheit zur Replik gegeben (pag. 42 f.). Diese langte am 19. August 2025 beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darin hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen gestellten Anträgen fest und nahm zudem Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz (pag. 45 ff.).