sei A.________ für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Anwalt von A.________ zu bestellen. 4. Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2025 beantragte die Vorinstanz im Wesentlichen mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Obergericht enthielt sich die Vorinstanz eines formellen Antrags (pag. 36 f.).