Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 25 357 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. November 2025 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Oberrichter Sarbach, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Hurter Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. Juni 2025 (2025.SIDGS.603) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 26. März 2025 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) das Gesuch von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) um Aussenarbeit in der Justizvoll- zugsanstalt (JVA) C.________ ab (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3279 ff., Dispositiv pag. 3284). 2. Eine gegen diese Verfügung der BVD erhobene Beschwerde (2025.SIDGS.603 pag. 9 ff.) wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend Vorinstanz) mit Entscheid vom 12. Juni 2025 ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde hingegen gutgeheissen und dem Beschwerde- führer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Beschwerdeverfahren beigeordnet (2025.SIDGS.603 pag. 27 ff., Dispositiv pag. 40). 3. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 14. Juli 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.): 1. Der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Juni 2025 (2025.SIDGS.603 FI) sei aufzuheben, die Verwahrung zu beenden und A.________ sei (in Gutheissung des Antrags der JVA C.________ vom 18. Februar 2025) die Auf- nahme einer extramuralen Tätigkeit im E.________bereich der JVA C.________ zu bewilligen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern; eventualiter sei A.________ für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei für das vorliegende Beschwerdever- fahren als unentgeltlicher Anwalt von A.________ zu bestellen. 4. Mit Stellungnahme vom 22. Juli 2025 beantragte die Vorinstanz im Wesentlichen mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Obergericht enthielt sich die Vorinstanz eines formellen Antrags (pag. 36 f.). 5. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 8. August 2025 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (pag. 41). 2 6. Mit Verfügung vom 8. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer schliesslich Ge- legenheit zur Replik gegeben (pag. 42 f.). Diese langte am 19. August 2025 beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darin hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen gestellten Anträgen fest und nahm zudem Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz (pag. 45 ff.). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten mit Eingaben vom 2. September 2025 bzw. 8. September 2025 auf die ihnen mit Verfügung vom 19. August 2025 gewährte Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik (pag. 50 f. [Ver- fügung], pag. 54 und 55 [Eingaben]). 8. Mit Verfügung vom 10. September 2025 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte einen Entscheid im schriftlichen Verfahren in Aussicht (pag. 57 f.). 9. Am 17. September 2025 liessen die BVD dem Obergericht die zwischenzeitlich aufgelaufenen Vollzugsakten Nr. 1003/13 (pag. 3380-3399) zukommen (pag. 59 ff.). II. Formelles 10. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 11. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 12. Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt definiert und dementspre- chend auch begrenzt. Das vorliegende Anfechtungsobjekt, der Entscheid der Vorinstanz vom 12. Juni 2025, befasst sich lediglich mit der Gewährung von Aus- senarbeit in der JVA C.________. Die in der Beschwerde beantragte Beendigung der Verwahrung liegt unbestrittenermassen ausserhalb des Anfechtungsobjekts, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 13. Im Übrigen ist auf die Beschwerde vom 14. Juli 2025 einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. 3 III. Materielles 14. Betreffend den Sachverhalt und insbesondere den Verlauf des bisherigen Straf- und Massnahmenvollzugs kann vorab auf die amtlichen Akten der BVD und der Vorinstanz, insbesondere auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung der BVD vom 26. März 2025 (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3279 ff.) und im Entscheid der Vorinstanz vom 12. Juni 2025 (2025.SIDGS.603 pag. 27 ff.) ver- wiesen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob dem Be- schwerdeführer die extramurale Tätigkeit im E.________bereich der JVA C.________ zu gewähren ist: 15. Ausgangslage Am 18. Februar 2025 stellte die JVA C.________ bei den BVD u.a. Antrag auf ex- tramurale Beschäftigung des Beschwerdeführers in der E.________ (Tätigkeitsbe- reich). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer zwar seit 17 Monaten die Arbeit verweigere, beinahe den ganzen Tag in seiner Zel- le verbleibe und sich dem sozialen Austausch entziehe, sie aber dennoch dessen tägliche Beschäftigung im Gewerbe als unabdingbar erachte, um ihrem Betreu- ungsauftrag nachzukommen. Deshalb sei sie bereit, auf die Erfüllung der Minimal- anforderungen für eine extramurale Beschäftigung in der E.________ zu verzichten und dem Beschwerdeführer diese zu ermöglichen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3236 ff.). Diesen Antrag wiesen die BVD mit Schreiben vom 4. März 2025 ab (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3239 f.). Daraufhin ersuchte der Beschwer- deführer seinerseits die BVD um Gewährung von Aussenarbeit in der JVA C.________ (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3264 ff.). 16. Erwägungen der Vorinstanzen 16.1 Erwägungen der BVD Die BVD verweigerten dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 26. März 2025 die Aussenarbeit in der JVA C.________. Sie führten hierzu aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, die ihm anlässlich der Vollzugskoordinations- sitzung (VKS) vom 12. Juni 2024 aufgezeigten Mindestanforderungen, welche für die Gewährung von Vollzugslockerungen erforderlich seien, zu erfüllen. So habe er verschiedentlich die Möglichkeit erhalten, eine anstaltsinterne Arbeit aufzunehmen und sich so in den Arbeitsprozess einzugliedern, habe diese aber nicht genutzt. Mit seinem unkooperativen Verhalten verstosse er zudem gegen die Pflichten von ein- gewiesenen Personen gemäss Art. 20 JVG und verunmögliche so die geordnete Durchführung des Vollzugs und die Erreichung der Vollzugsziele. Das Gesuch um Gewährung von Aussenarbeit, welche eine Vollzugslockerung darstelle, sei daher abzuweisen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3279 ff.). 16.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid vom 12. Juni 2025 zunächst, dass eine Tätigkeit ausserhalb des Sicherheitsbereichs der JVA C.________ und damit mit geringeren Sicherheitsvorkehren eine Lockerung im Freiheitsentzug und folglich eine Vollzugsöffnung darstelle. Weiter führte sie aus, dass der Beschwerde- 4 führer die ihm anlässlich der VKS vom 12. Juni 2024 aufgezeigten Mindestanforde- rungen für (erneute) Vollzugslockerungen in keiner Weise erfülle. Er habe sich we- der um die Wiederaufnahme der Arbeit bemüht noch eine relevante Kooperations- bereitschaft gezeigt, sondern begnüge sich damit, ohne eigene Bemühungen oder Leistungen unter Verweis auf die Ausführungen des Gutachters Vollzugslockerun- gen bis hin zur bedingten Entlassung zu fordern. Dabei übersehe resp. lasse er unberücksichtigt, dass der Gutachter als erste erneut zu gewährende Vollzugslo- ckerung weder eine bedingte Entlassung noch eine Aussenarbeit empfohlen habe, sondern dem geltenden Stufenkonzept folgend begleitete Ausgänge. Mit der Ge- währung der Aussenarbeit, welche selbstredend nicht die «im Quervergleich leich- teste aktuell mögliche Vollzugslockerung» darstelle, würde insbesondere die erste Lockerungsstufe übersprungen und die Empfehlung des Gutachters missachtet. Gerade im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit fast zwei Jahren beinahe allen Bemühungen im Vollzug verweigere und somit weder seine psychische Verfassung noch seine Rückfall- oder Fluchtgefahr verlässlich einge- schätzt werden könne, sei letztlich nicht zu beanstanden, dass die beantragte Aus- senarbeit – zumindest im jetzigen Zeitpunkt – nicht gewährt werde (2025.SIDGS.603 pag. 27 ff.). In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 14. Juli 2025 verwies die Vorinstanz zunächst auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und hielt fest, dass die in der Beschwerde genannten Vorbringen nicht geeignet seien, diese Feststel- lungen als unrichtig oder unvollständig und die Folgerungen als rechtsfehlerhaft er- scheinen zu lassen. Es sei zwar positiv zu berücksichtigen, dass der Beschwerde- führer seit dem 14. April 2025 wieder einer Beschäftigung nachgehe. Die (Wieder-)Aufnahme der Arbeit stelle aber nur eine der an ihn gestellten Mindestan- forderungen dar. So sei die Nichtgewährung der Aussenarbeit auch nicht einzig mit der Arbeitsverweigerung begründet worden. Im Ergebnis vermöge die Wiederauf- nahme der Arbeit am angefochtenen Entscheid nichts zu ändern (pag. 36 f.). 17. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 14. Juli 2025 einerseits, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid einen unvollständigen und falschen Sachver- halt zugrunde gelegt und sich demnach von nicht massgebenden Kriterien geleitet habe. So habe der Beschwerdeführer seit seinem Wiedereintritt in die JVA C.________ am 12. Oktober 2021 nicht jegliche Arbeit verweigert und gehe seit dem 14. April 2025 ohne Unterbruch einer Beschäftigung in der F.________ (Tätig- keitsbereich) nach. Andererseits beruhe der Entscheid der Vorinstanz auf sach- fremden Aspekten und habe lediglich den weiteren Stillstand resp. die Aufrechter- haltung des nicht länger zu verantwortbaren Status quo zur Folge. So könne der Beschwerdeführer kein Vertrauensverhältnis zu Therapeuten aufbauen, wenn die- se krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen ständig ausfallen und wechseln würden. Abgesehen davon widerspreche das Festhalten an den in der VKS vom 12. Juni 2024 festgelegten Mindestanforderungen den Empfehlungen des Gutach- ters, was mittlerweile auch die JVA C.________ einsehe. Ihr Antrag auf Beschäfti- gung des Beschwerdeführers in der E.________, welche im Übrigen einen Betrieb der JVA C.________ und nicht etwa ein Arbeitsexternat darstelle, spreche dafür, 5 dass sie keine Sicherheitsbedenken habe. Es bestehe kein Flucht- oder Rückfallri- siko, zumal der Beschwerdeführer weder unbeaufsichtigt noch gemeingefährlich sei. Somit erweise sich der angefochtene Entscheid als rechtswidrig und sei aufzu- heben (pag. 1 ff.). Mit Replik vom 18. August 2025 bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe zwar eingeräumt, dass die Wiederaufnahme der Arbeit positiv zu berücksich- tigen sei, habe dies aber nicht getan. Weiter lege sie nicht dar, welche zusätzlichen Mindestanforderungen der Beschwerdeführer erfüllen müsste. Die Vorinstanz nehme keine Gesamtwürdigung vor, sondern versteife und beschränke sich seit Jahren darauf, sämtliche Rügen und Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Verwahrungsvollzug isoliert zu betrachten und unter Verwendung von abs- trakten Floskeln und Textbausteinen ohne Berücksichtigung der konkreten Um- stände abzuweisen (pag. 45 ff.). 18. Zur beantragten extramuralen Tätigkeit in der E.________ der JVA C.________ 18.1 Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Art. 74 ff. des Schweizerischen Straf- gesetzbuches (StGB; SR 311.0) regeln die Grundzüge des Straf- und Massnah- menvollzugs. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.1). Für den Kan- ton Bern sind dies das Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz vom 5. Mai 2006 über den Vollzug von Strafen und Massnahmen und die weiteren Erlasse der Konferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Inner- schweiz (vgl. Art. 3 JVG). 18.2 Vollzugsöffnungen sind gemäss Legaldefinition Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohn- und Arbeitsexternat und die be- dingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB; HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 8 zu Art. 75a StGB). In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie der Konkordats- konferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone und der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die Ausgangs- und Ur- laubsgewährung (nachfolgend RL Ausgangs- und Urlaubsgewährung; SSED 09.0) wird der Begriff der Vollzugsöffnung weiter konkretisiert (BRÄGGER/ZANGGER, Frei- heitsentzug in der Schweiz, 2020, S. 121; Merkblatt der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone mit Empfeh- lungen und Erläuterungen betreffend den Vollzug der ordentlichen Verwahrung gemäss Art. 64 StGB [nachfolgend Merkblatt Verwahrungsvollzug; SSED 30.6], Fn. 14). Danach gelten als Ausgänge oder Urlaube bewilligte und zeitlich begrenzte Abwesenheiten der eingewiesenen Person von der Vollzugseinrichtung. Die RL Ausgangs- und Urlaubsgewährung verweist diesbezüglich auch auf das Merk- blatt der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012 (nachfolgend Merkblatt KKJPD; SSED 50.2), wonach sämtliche 6 Aufenthalte von eingewiesenen Personen ausserhalb des Sicherheitsbereichs ei- ner geschlossenen Vollzugseinrichtung, namentlich die Beschäftigung ausserhalb des Sicherheitsbereichs einer geschlossenen Vollzugseinrichtung (Arbeit ausser- halb der Anstaltsmauern bzw. in einem weniger gesicherten Bereich) als Voll- zugsöffnungen gelten (Ziff. 2.1). Somit stellt die Beschäftigung im E.________bereich ausserhalb der Mauern der JVA C.________ eine Vollzugsöff- nung bzw. -lockerung dar, was auch vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten wird. 18.3 Gemäss Art. 74 StGB ist die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewie- senen zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Frei- heitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern. Die Einschränkungen sind immer dann als rechtmässig anzusehen, wenn sie notwen- dig und sinnvoll sind, um ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt zu gewähr- leisten, den Anspruch des Schutzes der öffentlichen Sicherheit genügend berück- sichtigen und nicht unverhältnismässig sind. Die Art und der Umfang der Ein- schränkungen der persönlichen Freiheit hängen stark mit dem Vollzugsregime und der Vollzugsstufe zusammen, in welchem sich der betroffene Insasse befindet so- wie von der Beurteilung seiner konkreten Gefährlichkeit im Vollzugsalltag wie auch von der Prognose seiner potenziellen Gemeingefährlichkeit für die öffentliche Si- cherheit bei Vollzugslockerungen (BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 9 zu Art. 74 StGB). Gestützt auf die bundesrechtlichen Grundlagen und die bundesgerichtliche Recht- sprechung sind stufenweise Vollzugsöffnungen auch im Rahmen des Verwah- rungsvollzugs im Grundsatz möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 2.3.3). Ob eine Vollzugsöffnung bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straf- tat in Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.5 mit Hinweis auf das Merkblatt KKJPD, Ziff. 5.2). Erwägt die Vollzugsbehörde die Bewilligung von extramuralen Resozialisierungsmassnahmen, holt sie im Einklang mit Art. 75a StGB in der Regel eine Empfehlung der konkordatlichen Fachkommission ein und zieht ein forensisch-psychiatrisches Gutachten bei, welche sich explizit zur Locke- rungsperspektive und zur konkreten Lockerungsprognose äussern und diese be- gründen (Merkblatt Verwahrungsvollzug, Art. 8 Abs. 1). Bei teilbegleiteten Ausgängen und Urlauben wird der eingewiesenen Person während eines begleiteten Ausgangs/Urlaubs ein unbegleitetes Zeitfenster ge- währt. Aus einer Risiko-Sichtweise ist dieses Zeitfenster für das Ausmass der Öff- nung massgebend, sodass der Ausgang/Urlaub, z.B. durch die konkordatliche Fachkommission, in erster Linie als unbegleitet – versehen mit einer begleiteten Phase – zu betrachten ist (Merkblatt der Strafvollzugskonkordate der Nordwest-, Inner- und Ostschweizer Kantone mit einer Übersicht zu den Vollzugsöffnungen und Unterbringungsstufen im progressiven Sanktionenvollzug [SSED 50.0], Ziff. 8.1). 7 18.4 Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten von med. pract. D.________ vom 4. Oktober 2023 bestehe beim Beschwerdeführer unverändert ei- ne Persönlichkeitsakzentuierung mit deutlichen narzisstischen und etwas weniger ausgeprägten dissozialen Merkmalen. Auch die Impulsivität, welche entweder der Dissozialität oder einer ADHS zuzuordnen sei, liege in Anbetracht seines Vollzugs- verhaltens unverändert vor. Betreffend Alkohol sei es weder zu Konsumereignissen gekommen noch habe der Beschwerdeführer seine Abstinenzfähigkeit unter sub- stanziell gelockerten Bedingungen beweisen können. Neuerdings leide der Be- schwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode mit deutlich ausge- prägter Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit sowie Sterbewünschen. Die gegenüber den Therapeuten geäusserte Suizidalität, der durchaus ernst zu nehmende Hun- gerstreik und die aktuell deutliche Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit im Rahmen eines mittelgradig depressiven Zustandsbildes hätten auch Einfluss auf sein Ver- halten, indem er keine Perspektive mehr für Veränderung sehe und somit ein an- gepasstes Verhalten für ihn keine Relevanz mehr aufweise. Man könne sagen, dass er sich aktuell durchaus authentisch präsentiere, wobei das depressive Zu- standsbild in Bezug auf Aggression und Gewalt wohl eher hemmend wirken dürfte. Durch die gänzlich fehlende Anpassung des Beschwerdeführers an die Vorgaben des Massnahmenvollzugs, indem er sozusagen seinen Persönlichkeitsanteilen freien Lauf lasse, sei es vermehrt zu unangemessenem Verhalten im Massnah- menvollzug gekommen. Insgesamt sei aufgrund der Authentizität seines Verhaltens im Vollzug die Hypothese einer Reduktion des Ausmasses der Persönlichkeitspro- blematik unverändert als gegeben zu bewerten, da das Verhalten nicht nur durch die narzisstische Problematik, sondern eben auch durch die Depression und die damit verbundene Resignation erklärt werden könne. Die im letzten Gutachten at- testierten Therapiefortschritte bedürften unverändert einer Überprüfung in deutlich gelockerten Settings, zumal dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne, dass er sich anlässlich der begleiteten Ausgänge irgendetwas habe zu Schulden kommen lasse. Betreffend den weiteren Massnahmenvollzug gebe es zwei Möglichkeiten: Entwe- der halte man die Anforderungen an den Beschwerdeführer betreffend weiter- führende Lockerungen aufrecht, was mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen werde, dass er die nächsten zehn bis 20 Jahre ohne Lockerungen im Verwah- rungsvollzug verbringen oder sich (assistiert) suizidieren werde, oder man senke die Anforderungen und führe nach zwei begleiteten, unbegleitete Vollzugsöffnun- gen durch, um bei deren günstigen Verlauf eine Verlegung in den offenen Vollzug durchführen zu können, um die postulierten, aber eben ohne Lockerungen nicht beweisbaren Fortschritte des Beschwerdeführers überprüfen zu können. Durch die Gewährung von weitergehenden Vollzugsöffnungen und die damit verbundenen Kontrollen seines psychischen Zustandes könnte die Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers wieder verbessert werden. Nach der Absolvierung von etwa sechs unbegleiteten Ausgängen könnte eine Versetzung in den offenen Vollzug er- folgen. Dieses Vorgehen müsste in Anbetracht der narzisstischen Problematik und der aktuell stark resignativen Haltung im Rahmen einer Depression lediglich unter minimalen Auflagen stattfinden, wobei eine vorgängige psychologische bzw. psych- iatrische Überprüfung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers im Hin- 8 blick auf Suizidalität und Aggressionspotenzial sowie nach dem Ausgang Kontrol- len auf den Konsum von Alkohol und/oder psychotropen Substanzen notwendig seien. Wenn die Lockerungsschritte wie unbegleitete Ausgänge und offener Voll- zug dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer sich etwas angepasster im Vollzug verhalte, auf die Begehung von Gewalttaten verzichte und das Konsum- verbot in Bezug auf Alkohol und psychotrope Substanzen einhalte, könnten ihm ei- ne Verlegung in ein Wohnheim wie G.________ und anschliessend ein Wohn- und/oder Arbeitsexternat gewährt werden. Vor einer bedingten Entlassung oder be- reits vor einem Wohn- und/oder Arbeitsexternat sei eine weitere psychiatrische Be- gutachtung sinnvoll. Diese «paradoxe Intervention» sei der einzige Weg, um dem Beschwerdeführer wieder eine Perspektive zu ermöglichen, die mit der Zeit seine Kooperationsbereitschaft erhöhen dürfte (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3001 ff.). 9 18.5 Die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) hält in ihrer Beurteilung aus der Sitzung vom 10. Januar 2024 zusammenfassend fest, dass sie die Gewährung von doppelt- und einzelbegleite- ten Ausgängen sowie die Versetzung in den offenen Vollzug für möglich erachte, sofern sich der Beschwerdeführer absprachefähig zeige, er eng begleitet und ge- gebenenfalls eine stützende therapeutische Behandlung fortgesetzt werde. Die Gewährung von unbegleiteten Vollzugsöffnungen werde hingegen als verfrüht er- achtet (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3115 f., 3121 ff.). 18.6 Aus dem Kurzbericht der JVA C.________ vom 15. September 2025 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. April 2025 ohne Unterbruch in der F.________ arbeite. Seine Kooperationsbereitschaft variiere. So nehme er Termine beim Sozialdienst nach Lust und Laune wahr. Therapie und stützende Gespräche beim Psychiatrisch-Psychologischen Dienst nehme er nicht mehr in Anspruch. Auch die Tiergestützte Therapie habe er sistiert. Nach wie vor suche er proaktiv den Kontakt zur Anstaltsleitung. Im Umgang mit Miteingewiesenen und dem Voll- zugspersonal verhalte er sich korrekt, wobei keine kritischen Zwischenfälle bekannt seien (pag. 77 ff.). 18.7 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer nach wie vor keinen Grund sieht, vom forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten von med. pract. D.________ vom 4. Oktober 2023 abzuweichen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 25 236 vom 6. Oktober 2025 E. 25.2). Die Kammer anerkennt, dass der Gutachter dafür plädiert, die Anforderungen an den Beschwerdeführer für die Ge- währung von Vollzugslockerungen herabzusetzen. Sie nimmt auch zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer seit dem 14. April 2025 in der F.________ arbeitet und dadurch eine der in der VKS vom 12. Juni 2024 aufgezeigten und von der JVA C.________ vorausgesetzten Mindestanforderungen für die Gewährung von (ex- tramuralen) Vollzugslockerungen erfüllt. Nichtsdestotrotz ist zu beachten, dass der Gutachter stufenweise Vollzugslockerungen empfiehlt, um den psychischen Zu- stand des Beschwerdeführers und dessen Flucht- und Rückfallgefahr verlässlich einschätzen zu können. So seien laut Gutachter aufgrund der sechs zwar klaglos verlaufenen, aber weit zurückliegenden doppelbegleiteten Ausgänge (vgl. Voll- zugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 2093 f., 2354 f.) zunächst zwei weitere begleitete 10 Ausgänge durchzuführen. Nach der Absolvierung der begleiteten Ausgänge könn- ten bei deren günstigen Verlauf unbegleitete Ausgänge und danach eine Verset- zung in den offenen Vollzug erfolgen. Die Beschäftigung ausserhalb des Sicherheitsbereichs einer geschlossenen Voll- zugseinrichtung stellt – wie bereits ausgeführt – eine Vollzugslockerung dar. Im An- trag der JVA C.________ vom 18. Februar 2025 wird die streitbetroffene Aussena- rbeit wie folgt umschrieben: «Eingewiesene, welche in der E.________ (also ex- tramural) beschäftigt werden, werden jeweils von der Strafanstalt mit einem Fahr- zeug in den E.________betrieb gefahren. Des Weiteren werden die Eingewiesenen durch einen Vollzugsangestellten während des Arbeitseinsatzes begleitet und be- treut. Auch bei den internen Verschiebungen von den Aussenarbeitsplätzen (z.B. vom ________ in den ________) ist eine begleitete Übergabe des Eingewiesenen durch einen Vollzugsangestellten gewährleistet. Es handelt sich jedoch um keinen gesicherten Arbeitsplatz innerhalb der Anstaltsmauern, so dass auch keine perma- nente (fluchtverhindernde) Überwachung sichergestellt werden kann» (Vollzugsak- ten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3237). Die Aussenarbeit ist in Anbetracht der nicht per- manenten Überwachung und der intakten Fluchtmöglichkeiten eher als unbegleite- ter Ausgang zu qualifizieren. Bisher wurden die im Verlaufsgutachten vom 4. Okto- ber 2023 empfohlenen stufenweisen Vollzugslockerungen, insbesondere die be- gleiteten Ausgänge, noch nicht umgesetzt. Die BVD wurden aber mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 25 236 vom 6. Oktober 2025 nochmals ex- plizit angewiesen, diese unverzüglich in die Wege zu leiten. Bis die zwei begleite- ten Ausgänge vom Beschwerdeführer ohne Beanstandungen absolviert wurden, erscheint die Gewährung der extramuralen Tätigkeit in der E.________ der JVA C.________ als verfrüht. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Kosten, Entschädigung und unentgeltliche Rechtspflege 19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, insgesamt bestimmt auf CHF 1'500.00, grundsätzlich vollum- fänglich vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VR- PG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschwerdeführer ersucht in- dessen um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand. 20. Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kos- ten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein amtlicher Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es erfordern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos an- zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Ob- siegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. 11 Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde (VON BÜREN, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 30 ff. zu Art. 111 VRPG). Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zu der Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwie- riger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genü- genden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen, entscheid- relevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). 21. Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ge- stellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ei- nes amtlichen Anwalts gutgeheissen und erwogen, dass die Prozessarmut des Be- schwerdeführers erstellt sei. Auch die Kammer geht mit Blick auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 25 236 vom 6. Oktober 2025, in welchem dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht die unent- geltliche Rechtspflege vollumfänglich gewährt wurde, von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus. Die Beschwerde kann sodann trotz Unterliegens nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Hinsichtlich des vom Beschwerde- führer zu prüfenden Antrags stellen sich Fragen des Strafvollzugsrechts, welche nicht leicht zu beantworten sind, insbesondere für den rechtsunkundigen Be- schwerdeführer. Zu berücksichtigen ist zudem, dass mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 die BVD angewiesen wurden, unverzüglich Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten, womit das Begehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gesuch- stellung ohnehin nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann. Entsprechend ist eine anwaltliche Verbeiständung gerechtfertigt. 22. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und zur Beiordnung eines amtlichen Anwalts sind erfüllt, weshalb das Gesuch gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführer wird somit von der Zahlungspflicht der ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 befreit. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 53 JVG i.V.m. Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Sein bisheriger Anwalt, Rechtsanwalt B.________, wird ihm als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 23. Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Letztere sieht ein Honorar von CHF 400.00 bis CHF 11'800.00 vor (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Par- teikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtli- 12 chen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Bei der Festsetzung des ge- botenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Der von Rechtsanwalt B.________ mit Kosten- note vom 22. September 2025 geltend gemachte Gesamtaufwand von 12 Stunden und 53 Minuten wird als gerade noch angemessen erachtet (pag. 81 f.). Die aufge- führten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers somit eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'800.00 (Honorar CHF 2'576.60; Auslagen CHF 13.60; MWST CHF 209.80) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 24. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 6 ZPO). 13 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Beschwerdeverfahren vor Obergericht wird gut- geheissen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Diese trägt jedoch vorläufig der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Be- schwerdeführers (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 113 VRPG und Art. 123 ZPO). 4. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vor Obergericht mit CHF 2'800.00 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausge- richtete Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 7. November 2025 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Die Gerichtsschreiberin: Hurter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14