25. Weder der Beschwerdeführer (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario) noch die SID noch die Generalstaatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 3 VRPG) haben Anspruch auf Parteikostenersatz. 12 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Kopien der Eingabe der SID vom 4. August 2025 und der undatierten Eingabe des Beschwerdeführers mit Poststempel vom 13. August 2025 gehen an die Parteien. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht von CHF 600.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen.