23. Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nicht gewährt werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 11 IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 24. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht werden auf eine Gebühr von CHF 600.00 bestimmt (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).