22. Damit zeigte die Vorinstanz ausführlich, nachvollziehbar und zutreffend auf, dass und weshalb dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung nicht gewährt werden kann. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen in sachverhaltsmässiger und/oder rechtlicher Hinsicht falsch sein sollten. Der Beschwerdeführer vermochte oberinstanzlich denn auch nichts (Neues) vorzubringen, das seine von den Vorinstanzen als ungünstig beurteilte Legalprognose in einem anderen/günstigeren Licht erscheinen liesse. Das gilt namentlich für den in B.______