Damit lässt sich die Legalprognose bis zum Strafende hin noch positiv beeinflussen, was gegen eine bedingte Entlassung im jetzigen Zeitpunkt spricht, genauso wie auch der Umstand, dass Weisungen, Bewährungshilfe und das Ansetzen einer Probezeit bei einer allfälligen Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz keine protektive Wirkung zu entfalten vermögen. Unterlässt der Beschwerdeführer Anstrengungen im Sinne des Vorstehenden, erweisen sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ, was ebenfalls gegen die Gewährung der bedingten Entlassung spricht.