9.2 Das Kriterium des Vorlebens ist statisch und lässt sich daher auch bis zur Vollverbüssung am 26. März 2026 nicht verändern (vgl. Akten BVD pag. 130). Demgegenüber sind die übrigen Prognosekriterien durchaus einer Verbesserung zugänglich. Die Täterpersönlichkeit