Dies darf jedoch nicht zu einer pauschalen Benachteiligung von Ausländern führen. Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig. Dies gilt umso mehr, wenn hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben) auf dem Spiel stehen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird. Bei zwei eindeutig positiven Prognosen wäre die bedingte Entlassung zu gewähren (zum Ganzen: KOLLER, a.a.O., Art. 86 N. 16 mit Hinweisen).