Dagegen scheiden bei einer Vollverbüssung die Ansetzung einer Probezeit mit der Möglichkeit der Rückversetzung in den Strafvollzug sowie sämtliche Formen der Nachbetreuung und Kontrolle (Bewährungshilfe und Weisungen) aus. Bei Ausländern, welche die Schweiz nach dem Strafvollzug zu verlassen haben, darf der Umstand, dass Kontrollmöglichkeiten für Weisungen und Bewährungshilfe im Ausland fehlen, für die Legalprognose berücksichtigt werden.