9.1 Nach dieser allgemeinen Beurteilung der Legalprognose ist nachfolgend zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist (sog. Differenzialprognose). Beide Prognosen sind gegeneinander abzuwägen. Als Vorzüge der Vollverbüssung kommen etwa die Möglichkeit in Betracht, im Rahmen einer Therapie mit der Deliktaufarbeitung zu beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen und einen Veränderungsprozess durchzumachen, sowie die schrittweise Heranführung an die Freiheit im Rahmen von Vollzugslockerungen.