Wie aufgezeigt, fallen vorliegend sämtliche Beurteilungskriterien negativ bis bestenfalls neutral ins Gewicht, weshalb dem Beschwerdeführer eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist. Aus dem Umstand, dass das allgemeine Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, kann kein Anspruch auf bedingte Entlassung abgeleitet werden. 9.