Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der vorstehenden Kriterien kann die Bewertung und Gewichtung der verschiedenen Prognosekriterien einzelfallgerecht vorgenommen werden, da nicht stets alle Kriterien gleichermassen oder überhaupt prognoserelevant sind (KOLLER, a.a.O., Art. 86 N. 12 mit Hinweisen). Wie aufgezeigt, fallen vorliegend sämtliche Beurteilungskriterien negativ bis bestenfalls neutral ins Gewicht, weshalb dem Beschwerdeführer eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist.