Eine stufenweise Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit ist somit nicht vorgesehen (vgl. BGer 6B_93/2015 vom 19. Juni 2015 E. 5.7). Nach dem Gesagten sind die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers legalprognostisch nicht als geradezu günstig zu beurteilen und fallen bestenfalls neutral ins Gewicht. 8. Gesamtwürdigung und Differenzialprognose