gungen möglich sein, die bedingte Entlassung an die Bedingung des Vorhandenseins bestimmter Strukturen wie etwa gefestigte Wohnstrukturen oder einen Therapieplatz zu knüpfen. Die Wirkungen einer vorgesehenen Bewährungshilfe und/oder geplanter Weisungen sind bei der Beurteilung einzubeziehen. Offensichtlich unrealistische Zukunftspläne oder solche, die in der Vergangenheit bereits mehrfach gescheitert sind, vermögen die Prognose nicht positiv zu beeinflussen, sondern müssen unter Umständen sogar negativ gewertet werden (zum Ganzen: KOLLER, a.a.O., Art. 86 N. 11 mit Hinweisen).