Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers erweist sich angesichts der zahlreichen und kurz aufeinanderfolgenden Disziplinierungen denn auch nicht als unproblematisch (vgl. S. 1 der Beschwerde). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich allein aus einem guten Verhalten im Vollzugsalltag denn auch keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf die Rückfallgefährdung ableiten. Das blosse Wohlverhalten im Strafvollzug darf von einem Gefangenen als Normallfall erwartet und nicht ohne Weiters prognostisch positiv gewertet werden, lässt ein solches kaum Rückschlüsse auf eine positive Prognose in Freiheit