Insgesamt ergibt sich Folgendes: Mit dem allgemeinen Vollzugs-, Sozial- und Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers liegen positiv zu berücksichtigende Aspekte vor. Demgegenüber mussten gegen den Beschwerdeführer innert fünf Monaten 14 Disziplinarverfügungen erlassen werden, zuletzt im März 2025 und damit während der Prüfung der bedingten Entlassung und unmittelbar vor Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. Akten BVD pag. 240). Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers erweist sich angesichts der zahlreichen und kurz aufeinanderfolgenden Disziplinierungen denn auch nicht als unproblematisch (vgl. S. 1 der Beschwerde).