Disziplinarisch musste er im November 2024 bislang zwei Mal wegen Arbeitsverweigerung und Sicherstellung verbotener Gegenstände belangt werden (vgl. Akten BVD pag. 179). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von Januar bis März 2025 12 weitere Male diszipliniert (vgl. Akten BVD pag. 182, 186, 190, 193, 195, 200, 202, 209, 211, 213, 223, 240). Die Disziplinarverfügungen umfassten Arbeitsverweigerung, Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal, Konsum von Betäubungsmitteln (Kokain und THC) sowie Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Herstellung, Besitz von und Handel mit Betäubungsmittel (Cannabis und Crack). Insgesamt ergibt sich Folgendes: