027 E/A 114 f.; pag. 031 ff.). Ferner ist das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers insoweit positiv zu würdigen, als er ein grundsätzlich angepasstes Vollzugsverhalten zeigt. Aus dem Vollzugsbericht der JVA F.________ geht hervor, dass er einen kameradschaftlichen und freundlichen Umgang mit den miteingewiesenen Personen pflege und sich stets freundlich und korrekt gegenüber dem Personal verhalte (vgl. Akten BVD pag. 179). Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass er die ihm zugewiesenen Arbeiten zwar in quantitativer Hinsicht erledige, seine Arbeitsqualität jedoch Verbesserungspotential aufweise.