Das Verhalten im Vollzug ist als Gesamtheit und mit Berücksichtigung seiner Entwicklung im Zeitverlauf in die Prognose einzubeziehen (vgl. zum Ganzen: KOLLER, a.a.O., Art. 86 StGB N. 10 mit Hinweisen). 6.2 Der Beschwerdeführer zeigte sich im Strafverfahren mehrheitlich kooperativ und geständig. Die ihm zur Last gelegten Delikte konnten denn auch teilweise durch Bildmaterial und/oder DNA-Spuren belegt werden (vgl. Akten BVD pag. 001 ff.; pag. 013 ff.; pag. 019 ff.; pag. 022 ff.; pag. 027 E/A 114 f.;