Letzteres lässt sich im Rahmen von Vollzugslockerungen unter Beweis stellen. Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden. Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten. Prognostisch nicht notwendigerweise relevant sind Verhaltensweisen in anstaltsspezifischen Situationen, z.B. die Einhaltung der Vorschriften zur Zellenordnung. Entscheidend sind nicht einzelne Vorfälle. Das Verhalten im Vollzug ist als Gesamtheit und mit Berücksichtigung seiner Entwicklung im Zeitverlauf in die Prognose einzubeziehen (vgl. zum Ganzen: KOLLER, a.a.