7 le zu berücksichtigen. Einzubeziehen ist weiter das Verhalten in der Vollzugsanstalt, soweit dieses Rückschlüsse auf künftiges Verhalten zulässt. Prognostisch relevant ist das Verhalten des Verurteilten in jenen Anstaltssituationen, die dem «normalen Leben» ähnlich sind, etwa das Arbeitsverhalten, das Verhalten gegenüber Personen und Mitgefangenen sowie allgemein Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit. Letzteres lässt sich im Rahmen von Vollzugslockerungen unter Beweis stellen.