181; vgl. S. 2 der Beschwerde). Der blosse Hinweis, er habe sich im Strafvollzug korrekt verhalten und sei um eine «gute Haftzeit» bemüht, lässt jedoch keinen solchen Schluss zu, zumal sich seine aktuelle Situation nicht verändert hat und er nach wie vor ohne Arbeit und finanzielle Mittel sein wird (vgl. Akten BVD pag. 181). Unter den gegebenen Umständen kann daher nicht von einer günstigen Entwicklung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Das Kriterium der Täterpersönlichkeit ist zurzeit ebenfalls negativ in die Legalprognose einzubeziehen. 6. Übriges deliktisches und sonstiges Verhalten