5.2 Der Beschwerdeführer wurde im In- und Ausland wiederholt über mehrere Jahre hinweg einschlägig straffällig. Seine letzte bekannte Delinquenz erfolgte im Jahr 2023 (vgl. Akten BVD pag. 204 ff.). Die früheren Verurteilungen haben ihn bisher weder beeindruckt noch zu einer nachhaltigen Änderung seiner Lebensweise bzw. seines Verhaltens veranlasst. Ferner sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner deliktischen Vergangenheit ernsthaft auseinandergesetzt hat.