Auch die Umstände der Straftat können auf prognoserelevante Persönlichkeitsmerkmale hinweisen. Von Bedeutung für das Begehen zukünftiger Straftaten können über dies auch das Alter oder der Gesundheitszustand des Verurteilten sein, wenn z.B. aufgrund somatischer oder motorischer Einschränkungen bestimmte strafbare Handlungen nicht mehr ausgeführt werden können (zum Ganzen: KOLLER, a.a.O., Art. 86 N. 8 f. mit Hinweisen)