Diese deliktische Vorgeschichte wirkt sich eindeutig zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Entgegen seinem Vorbringen sind die eingetragenen Vorstrafen in die Beurteilung des Vorlebens zu berücksichtigen, zumal kriminelle Vorbelastungen in die Legalprognose miteinbezogen werden müssen und die im Ausland begangenen Straftaten und dort verbüssten Strafen ebenso Bestandteil des Vorlebens des Täters bilden (vgl. hierzu BGer 6B_100/2021 vom 11. Februar 2021 E. 1.3.1 und E. 1.4; BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.3; siehe auch BGer 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1.2.1;