Weder die Freiheitsentzüge noch die gewährten bedingten Entlassungen führten zu einer nachhaltigen Verhaltensveränderung. Rund ein Jahr nach der letzten Bewährungschance delinquierte er erneut einschlägig und in aggravierender Weise, wofür er nunmehr mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft wurde. Die teilweise in kurzen Abständen und über Jahre hinweg begangenen Delikte lassen auf eine erhebliche kriminelle Energie sowie eine deutliche Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Diese deliktische Vorgeschichte wirkt sich eindeutig zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.