Als Sanktionen wurden Freiheitsstrafen von mehreren Monaten bis zu drei Jahren und Bussen ausgesprochen (pag. 089 ff.). Am 23. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer erstmals bedingt aus dem Strafvollzug entlassen; die Reststrafe betrug 52 Tage. Am 30. März 2022 erfolgte erneut eine bedingte Entlassung bei einer Reststrafe von 84 Tagen (vgl. Akten BVD pag. 090 Rückseite). Angesichts dessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren eine erhebliche Delinquenz aufzeigt. Weder die Freiheitsentzüge noch die gewährten bedingten Entlassungen führten zu einer nachhaltigen Verhaltensveränderung.