Der Beschwerdeführer ist neben dem eingangs erwähnten Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland nicht weiter im Schweizerischen Strafregister verzeichnet (vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 24. Februar 2025, Akten BVD pag. 204 ff.). Aktenkundig sind jedoch zahlreiche weitere Verurteilungen in C.________ (Land) und B.________(Land) (insbesondere wegen Diebstahls in einem Begehungszeitraum von 2005 bis 2021) (vgl. Akten BVD pag. 089 ff.). Als Sanktionen wurden Freiheitsstrafen von mehreren Monaten bis zu drei Jahren und Bussen ausgesprochen (pag.