Darüber hinaus sind gegebenenfalls auch andere Aspekte des Vorlebens in die Prognose einzubeziehen, namentlich die Konstanz der gesellschaftlichen Integration (Primärbeziehungen [Eltern, Familie, Freunde], Arbeitswelt etc.) und allfällige Entwicklungen von Suchtverhalten (vgl. zum Ganzen: CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 86 N. 7 mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer ist neben dem eingangs erwähnten Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland nicht weiter im Schweizerischen Strafregister verzeichnet (vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 24. Februar 2025, Akten BVD pag.