21. Die SID erachtete die von den BVD verweigerte bedingte Entlassung gestützt auf nachstehende Erwägungen für rechtmässig und angemessen (amtliche Akten SID, pag. 25 ff.): 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat seit dem 26. März 2025 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst (Akten BVD pag. 174). Damit ist die erste der gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.