Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs insbesondere dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und seine nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1).