4 ter um dreimonatigen Straferlass ersucht, sei er darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeinstanz nur Anträge prüft, die innerhalb des Streitgegenstands liegen (DAUM, a.a.O. N. 12 zu Art. 72 VRPG). Dieser ist auf die Frage der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 StGB beschränkt, weshalb die Kammer weder die Verlegung in eine andere/offene Vollzugsanstalt noch den beantragten Straferlass prüfen kann. III. Materielles