1). Wie mit Verfügung vom 24. Juni 2025 festgestellt, ist diese Eingabe als Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Beschwerdeentscheids und auf bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug entgegenzunehmen, wobei die Laieneingabe gerade noch knapp als hinreichend begründet betrachtet werden kann. 18. Auf die Beschwerde vom 4. Juni 2025 ist einzutreten. Die Kognition richtet sich nach Art. 80 VRPG. 19. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik eventualiter die Verlegung in eine andere/offene Vollzugsanstalt beantragt sowie in seiner undatierten Eingabe eventuali-