32 VRPG). Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2025 geht – unter Berücksichtigung des Beschwerdeentscheids – unmissverständlich hervor, dass er um bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB ersucht und den abschlägigen Entscheid der Vorinstanz nicht nachvollziehen kann, weil er zum ersten Mal in der Schweiz in einem Gefängnis sei, zu seinen Kindern nach B.________ (Land) zurückkehren, ein Leben ohne Kriminalität führen und arbeiten möchte (pag. 1).