9. In der Replik vom 28. Juli 2025 ersuchte der Beschwerdeführer zusammengefasst nach einer Erklärung, warum er nicht bedingt entlassen werde, obwohl er zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst habe, und weshalb er nicht in einen «offenen Knast» könne. Er bat darum, zumindest in ein anderes Gefängnis verlegt zu werden, sollte er nicht bedingt entlassen werden (pag. 30).