7. Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2025 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Auffassung der SID an und beantragte mit Verweis auf deren Ausführungen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (pag. 26). 8. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 nahm und gab die Verfahrensleiterin Kenntnis von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft. Zudem gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz und zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft einzureichen (pag. 27 f.).