In materieller Hinsicht verweise sie auf ihre Ausführungen im Beschwerdeentscheid. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die dortigen Feststellungen als unrichtig oder unvollständig und die dortigen Folgerungen als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen (pag. 22). 6. Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 nahm und gab die Verfahrensleiterin Kenntnis von der Vernehmlassung der SID. Sie gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde und zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen (pag. 23 f.).