Sie hielt fest, die Eingabe vom 4. Juni 2025 daher als Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Beschwerdeentscheids und auf bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug entgegenzunehmen. Sodann eröffnete sie das Beschwerdeverfahren, gab der SID Gelegenheit, innert Frist eine Stellungnahme beizubringen, und forderte diese auf, die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 19 f.).