BSG 155.21) daraufhin, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2025 diesem unter Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung hätte zurückgewiesen werden müssen, weil diese wie auch die E-Mail der SID vom 16. Juni 2025 innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Obergericht eingegangen seien; mithin innerhalb der Rechtsmittelfrist genügend Zeit zur Verbesserung des mangelhaften Antrags bestanden hätte. Sie hielt fest, die Eingabe vom 4. Juni 2025 daher als Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Beschwerdeentscheids und auf bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug entgegenzunehmen.