4. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 wies die Verfahrensleiterin unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) daraufhin, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2025 diesem unter Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung hätte zurückgewiesen werden müssen, weil diese wie auch die E-Mail der SID vom 16. Juni 2025 innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Obergericht eingegangen seien; mithin innerhalb der Rechtsmittelfrist genügend Zeit zur Verbesserung des mangelhaften Antrags bestanden hätte.