4. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gutgeheissen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 2'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Diese trägt jedoch vorläufig der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).