1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als Ziffer 2 des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. April 2025 aufgehoben wird und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gewährt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.