2.5 Stunden sind damit zu streichen. Von den geltend gemachten 2 Stunden am 25. Juni 2025 wäre eine Stunde ausreichend, somit wird 1 Stunde gestrichen. Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'308.40 (Honorar CHF 1'880.00 [9.4 Stunden zum Stundensatz von CHF 200.00]; Auslagen inkl. Reisezuschlag CHF 255.40; MWST 8.1 % CHF 173.00) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m.