28 26. Betreffend die von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachten Auslagen (pag. 212) ist auch hier anzumerken, dass die Kopien gemäss Ziff. 3.4 Bst. b KS Nr. 15 mit 40 Rappen pro Kopie zu entschädigen sind. Die Auslagen für Kopien betragen damit CHF 84.00 (210 x CHF 0.40). Wie bereits ausgeführt wird Reisezeit in Form eines Reisezuschlages entschädigt. Dieser wird auch hier mit CHF 150.00 veranschlagt. Entsprechend wird nachfolgend die Zeit für die Besprechung des Entscheides auf 1 Stunde zu kürzen sein.