Seine Begehren vor oberer Instanz erschienen nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird somit gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für das oberinstanzliche Verfahren unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO von der Kostenpflicht befreit (Art. 111 Abs. 1 VRPG).