25. Der Beschwerdeführer hat auch für das oberinstanzliche Verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gestellt. Es wird auf die hiervor in Ziff. 23.3 f. gemachten Ausführungen betreffend die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers verwiesen. Das Vermögen des Beschwerdeführers reicht demnach nicht aus, die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu begleichen. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht liegt ebenfalls Prozessbedürftigkeit vor. Seine Begehren vor oberer Instanz erschienen nicht von vornherein aussichtslos.